AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Plan|Bar Innenausbau GmbH

gültig ab 01.05.2022
  •  1 Geltungsbereich
  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Plan|Bar Innenausbau GmbH (nachfolgend als „P|B“ bezeichnet) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen sowie mündliche Nebenabreden finden nur Anerkennung, soweit deren Geltung schriftlich vereinbart wurde.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft getätigten Geschäfte zwischen P|B und einem Auftraggeber, sofern es sich um Geschäfte gleicher und verwandter Art handelt.
  •  2 Angebot/Vertragsschluss
  1. Die Angebote von P|B sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, einer eigenen Auftragsbestätigung des Auftraggebers bei einem Vertragsschluss oder andernfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen von P|B als abgeschlossen.
  2. Eine Angebotsbindung nach Abs. 1 besteht lediglich von bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot höhere Bindungsfrist abgeklärt ist.
  3. Maßgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch P|B sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD- Daten, Pflichtenhefte und Detailkataloge.
  4. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preiserhöhungen.
  5. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich P|B vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Größenordnung von 25 % vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
  •  3 Vertragsgegenstand, Zuarbeit, Mitwirkungspflichten
  1. Gegenstand dieser AGB ist die Durchführung von Konstruktionskomponenten im Rahmen von Bauprojekten nach Vorgabe des Auftraggebers mit dem Ziel der baulichen Umsetzung. Leistungskomponenten bestimmen sich nach dem Angebot.
  2. P|B wird die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung stellen, andernfalls besteht nur eine Verpflichtung zur Verfügungstellung in elektronischer Form, hier im PDF-Format. In anderen Formaten nur auf ausdrücklichen Wunsch, ohne damit einhergehende Verpflichtung.
  3. Zur Auftragsdurchführung stellt der Auftraggeber P|B die für die Konstruktion der Leistungskomponenten erforderlichen Zeichnungen und Dateien zur Verfügung, für deren Richtigkeit ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich ist. P|B ist nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nach entsprechender Leistungserbringung von P|B auch für die im Rahmen der baulichen Umsetzung vorgesehenen Zwecke geeignet ist.
  4. Weiter ist der Auftraggeber im Rahmen der von ihm verlang baren Mitwirkung zur Unterstützung von P|B verpflichtet. Insbesondere zur Beibringung entsprechend notwendiger Informationen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Zusammenkünften im Rahmen der Auftragsentwicklung fachkundige Mitarbeiter abzustellen, die auch die Berechtigung haben, notwendige und mit der Auftragserfüllung durch P|B einhergehende Entscheidungen zu treffen. Sofern P|B dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe oder Planzeichnungen zuleitet, wird der Auftraggeber eine umgehende und detaillierte Prüfung vornehmen sowie Beanstandungen und Änderungswünsche zügig mitteilen.
  1. P|B behält sich im Rahmen der Auftragserteilung vor, Subunternehmer mit der Durchführung von beauftragten Tätigkeiten zu beauftragen, ohne dass dies dem Auftraggeber offen zu legen ist. Gegenüber dem Subunternehmer hat P|B die Verpflichtungen aus diesem Vertrag weiterzugeben. P|B haftet für die Ordnungsgemäßheit der Auftragsdurchführung durch den Subunternehmer.
  •  4 Verzug und Nichterfüllung
  1. Grundsätzlich ist P|B an die im Auftrag vereinbarten Termine gebunden. Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschuldens- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Sämtliche Unterlagen, die P|B zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigt, sind P|B unverzüglich und auf entsprechende Aufforderung hin zuzuleiten.
  3. Bei angegebenen Terminen handelt es sich des Weiteren um Näherungsangaben, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin für die Leistung vereinbart wurde.
  •  5 Preise, Vergütung, Mehraufwand
  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart. Abgerechnet wird auf Stundenbasis. Der aktuelle Stundensatz liegt bei 68€ netto.
  2. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 15 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.
  4. P|B rechnet zwei Mal im Monat ab. Es gilt der Zeitraum vom jeweils 01. des Monats bis zum 15. und vom 16. bis zum Ende des Monats.
  5. Für Leistungen, die nach einem Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sind mit entsprechender Begründung Preiserhöhungen möglich.
  6. Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn P|B auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen. Eine Verpflichtung Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu berücksichtigen, besteht nicht, wenn sich diese auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen bzw. fertiggestellt sind.
  •  6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
  1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit irgendwelchen anderen Ansprüchen gegen P|B ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche auf Schadensersatzforderungen, Minderungen und dergleichen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Ansprüche gegen P|B sind in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
  2. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge befinden, so besteht nach unserer Wahl ein Zurückbehaltungsrecht an zu fertigenden technischen Unterlagen und überlassenen Unterlagen.
  •  7 Unsicherheitseinrede
  1. Wird P|B nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so ist das Konstruktionsbüro berechtigt, ihre vertragsgemäßen Leistungspflichten unter Vergütung der bis dahin erbrachten Leistung einzustellen.
  2. Diese Einrede bezüglich der Leistungspflicht gilt nicht, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung entsprechende Sicherheiten leistet.
  •  8 Abnahme
  1. Nach Fertigstellung von Leistungen durch P|B, die den vertraglichen Anforderungen gerecht werden, hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen die Leistung durch entsprechende Erklärung abzunehmen. Sofern nach Zuleitung von P|B der Auftraggeber keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte als abgenommen.
  2. Spätestens mit Fertigstellung der Konstruktion im Ganzen entsprechend den vertraglichen Vorgaben wird der Auftraggeber das gesamte Projekt durch Erklärung per Text oder per Mail abnehmen. Wenn auch hier innerhalb zwei Wochen nach Aufforderung und Zuleitung durch P|B keine Reaktion erfolgt, gilt das gesamte Projekt als abgenommen.
  3. P|B wird insoweit den Kunden mit Zuleitung der Unterlagen nochmals darauf hinweisen, dass Abnahme erfolgen soll und mangels Rückmeldung Abnahmefiktion nach zwei Wochen eintritt. Unwesentliche Mängel schließen eine Verweigerung der Abnahme aus, sondern sind im Wege der Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
  •  9 Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Veränderung von Konstruktionsergebnissen
  1. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung von P|B das urheberrechtlich geschützte Eigentum der Mitarbeiter von P|B nur verwenden, soweit ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt ist. Die von P|B gefertigten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber geistiges Eigentum von P|B und sind urheberrechtlich geschützt.
  2. Eine Verwendung durch oder die Weitergabe an Dritte zu deren Nutzung ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.
  3. Verliert der Auftraggeber vor der endgültigen Bezahlung der Auftragssache seine Zahlungsfähigkeit, so ist P|B nach seinem Willen zur Herausgabe der Auftragssachen durch den Auftraggeber berechtigt. Ebenso ist die weitere Verwendung von aus der Auftragssache hervorgehenden Daten und Aufzeichnungen, die dem geistigen Eigentum aus dem Auftrag zufallen, durch den Auftraggeber oder Dritte urheberrechtlich untersagt.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom P|B erstellten Leistungsinhalte fortzuentwickeln oder anderweitig zu verändern. Bei Zuwiderhandlung übernimmt P|B für hieraus später am Bau entstehende Fehler keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat insofern P|B im Falle einer Inanspruchnahme nach Veränderung auf erstes Anfordern von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn Dritte P|B in Anspruch nehmen.
  5. Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den von P|B gefertigten technischen Unterlagen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung der technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so stellt sich P|B von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung/Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.
  •  10 Gewährleistung, Haftung
  1. Für Mängel an Leistungsinhalten haftet P|B nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Arbeiten von P|B in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforderung abweichen, so sind P|B die Mängel unverzüglich mitzuteilen.P|B haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber beigetragen hat. P|B ist nicht verpflichtet, Inhalte auf Rechtskonformität zu prüfen. Bei entsprechender Inanspruchnahme wegen Rechtsverstößen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wird der Auftraggeber P|B freistellen.
  1. P|B behält sich die Möglichkeit vor, sämtliche Mängel selbst zu beheben. Eine Nachbesserung ist mindestens zweimalmöglich. Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass P|B hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und ohne dass die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so haftet P|B nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden.
  1. P|B haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Weiter ist die vorvertragliche, vertragliche oder außervertragliche Haftung von P|B auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von P|B.
  •  11 Haftung, Datenschutz, Geheimhaltung
  1. Eine Haftung wird von P|B lediglich in der Höhe übernommen, wie sie durch eine branchenübliche Versicherung abgedeckt ist. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen.
  2. P|B haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen.
  3. Die Parteien verpflichten sich über sämtliche vertraulich zu behandelnden Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nur im schriftlich hergestellten Einvernehmen des anderen Vertragspartners herauszugeben. Vertraulich sind alle Informationen zu behandeln, die von der informationsgebenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den äußeren Umständen übergibt. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, die P|B bereits vor Beginn des Auftragsverhältnisses zugänglich waren und die öffentlich bekannt und zugänglichsind.
  4. Öffentliche Erklärungen über die Zusammenarbeit der Parteien werden nur im gegenseitigen Einvernehmen abgegeben. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsende.
  5. Im Übrigen wird P|B Daten des Auftraggebers im branchenüblichen Umfang speichern und verpflichtet sich, den Auftraggeber jederzeit Information darüber zu geben, welche Daten über ihn gespeichert sind, außerdem verpflichtet sich P|B auf entsprechenden schriftlichen Wunsch des Auftraggebers die Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen.
  •  12 Schlussbestimmungen
  1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Münster.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.